Flufenacet: BVL sieht von vorzeitigem Widerruf ab
- Pflanzenschutzmittelrecht
Das BVL hat sich entschieden, Zulassungen für Flufenacet-haltige Produkte nicht vorab zu widerrufen. Das BVL verweist auf das Verfahren auf europäischer Ebene und die anstehende Entscheidung im SCoPAFF.
Mit Fachmeldung vom 4.2.2025 hat das BVL seine Entscheidung darüber bekanntgemacht, ob Flufenacet-haltige Pflanzenschutzmittel kurzfristig von Amts wegen widerrufen werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat sich mit Blick auf das kurz vor seinem Abschluss stehende Verfahren zur (Nicht-)Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung auf europäischer Ebene gegen einen vorzeitigen Widerruf entschieden.
Im Oktober hatte das BVL allen Inhabern von Zulassungen für Flufenacet-haltige Pflanzenschutzmittel mitgeteilt, dass ein Widerruf beabsichtigt sei. Als Gründe hatte das BVL Erkenntnisse aus dem Wirkstofferneuerungsverfahren auf europäischer Ebene (endokrinschädliche Eigenschaften des Wirkstoffs) und neue Erkenntnisse zu dem Metaboliten Triflouracetat (TFA) genannt. Zulassungsinhaber hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
Nun sieht das BVL die tatsächlichen Anlässe für den Widerruf von Amts wegen in dem laufenden Wirkstofferneuerungsverfahren hinreichend berücksichtigt. Die Kommission hatte bereits Anfang Dezember 2024 dem zuständigen Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten (SCoPAFF) einen Entwurf für eine Nicht-Erneuerungsverordnung vorgelegt. Demnach wird die Genehmigung des Wirkstoffs nicht erneuert und daher auslaufen. Über die Durchführungsverordnung wird der SCoPAFF in seiner Sitzung im März 2025 endgültig entscheiden.
Das BVL wird dies nun abwarten. Es ist absehbar, dass die Wirkstoffgenehmigung nicht verlängert werden wird. Im Anschluss daran werden auf nationaler Ebene die Zulassungen im Rahmen von Übergangsfristen zu widerrufen sein.
Die Entscheidung, von einem vorzeitigen Widerruf von Amts wegen abzusehen, ist zu begrüßen. Andernfalls wäre in Deutschland ein in der Praxis entscheidender Wirkstoff – im Unterschied zu anderen Mitgliedstaaten im europäischen Binnenmarkt – frühzeitig nicht mehr verfügbar gewesen. Vergleichbare Alternativen zur Bekämpfung von Schaderregern, bspw. dem Ackerfuchsschwanz, wurden in der deutschen Landwirtschaft (noch) nicht gesehen.
Gefordert worden war der Widerruf von Amts wegen insbesondere von Umweltverbänden.