Zulassung für Flufenacet-haltiges Pflanzenschutzmittel ausgesetzt
- Pflanzenschutzmittelrecht
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 13.02.2025 die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Zulassung eines Flufenacet-haltigen Pflanzenschutzmittels wiederhergestellt. Die Zulassung stelle sich im maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts als rechtswidrig dar. Das Rechtsmittel hatte eine Umweltorganisation gegen die ursprüngliche Zulassung erhoben.
Mit Beschluss vom 13.2.2025 hat das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Umweltorganisation, die gegen die Zulassungserteilung für ein Flufenacet-haltiges Pflanzenschutzmittel Widerspruch eingelegt hatte, stattgegeben.
Das Pflanzenschutzmittel war durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen worden. Die Umweltorganisation hatte dagegen fristgemäß Widerspruch eingelegt. Das BVL hatte den Sofortvollzug angeordnet, wodurch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels entfiel und die Zulassung vorerst in Kraft blieb.
Das Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung mit seinem Beschluss wieder her. Das betroffene Pflanzenschutzmittel darf ab sofort nicht mehr in Verkehr gebracht und angewendet werden. Es gibt keine Abverkaufs- oder Aufbrauchfristen.
Das Gericht begründet seinen Beschluss damit, dass nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nötigen summarischen Prüfung die Zulassung für das Flufenacet-haltige Pflanzenschutzmittel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig sei. Die Zulassungsvoraussetzungen lägen nicht vor.
Denn nach Zulassungserteilung und Widerspruch der Umweltorganisation waren in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse zum Wirkstoff bekannt geworden, insbesondere dass er endokrinschädliche Eigenschaften hat (gem. der im September veröffentlichten EFSA Conclusion). Diese würden eine Genehmigung des Wirkstoffs und damit auch Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ausschließen. Die Erkenntnisse seien auf Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 25.4.2024 auch zu berücksichtigen.
Dass es sich um neue Erkenntnisse nach Zulassungserteilung handele, konnte an deren Berücksichtigung nichts ändern. Denn das Verwaltungsgericht führt aus, dass für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zulassung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Da das BVL noch nicht über den Widerspruch der Umweltorganisation entschieden hat, werden die jüngsten Erkenntnisse zum Wirkstoff zu berücksichtigen sein.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.